Integration von Solaranlagen

Im Projekt «Integration von Solaranlagen» liegt der Fokus darauf, verbindliche Regeln für die Installlation von Solaranlagen auf Gebäuden festzuhalten und eine leicht verständliche, reich bebilderte Dokumentation mit guten und schlechten Beispielen zur Verfügung zu stellen. Zielpublikum sind in erster Linie:

  • Baubehörden
  • Bauplanungsfachleute
  • Bauherrschaften
  • Gebäudetechnikverbände

Eine Erstauflage der Dokumentation wurde im Frühjahr 2003 erstellt und kann bei uns bestellt werden (Shop). Eine erweiterte Ausgabe ist in Arbeit.  

Rechtliche Rahmenbedingungen

Bundesverfassung
Artikel 73 "Nachhaltigkeit": Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits an.
Artikel 89 "Energiepolitik": 1) Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch. 2) Der Bund legt Grundsätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch. 3) Der Bund erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten. Er fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere in den Bereichen des Energiesparens und der erneuerbaren Energie. 4) Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig.

Kantonale Bau- und Energiegesetzgebungen
In einigen Kantonen ist die Installation von Solaranlagen baubewilligungsfrei. In den übrigen Kantonen ist eine Genehmigung erforderlich. Ausnahmen können geschützte Objekte und Kernzonen in einigem Kantonen bilden. (Beispiel Kanton Bern: Baubewilligungsdekret, BewD, Art. 6.1) In einigen Kantonen wird bei Neubauten verlangt, dass höchstens 80 Prozent des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien gedeckt werden. Diese Anforderung kann beispielsweise mit einer Solaranlage erfüllt werden.

  • Verbleibender Spielraum für die Gemeinden
    • Die Gemeinden haben einen angemessenen Spielraum innerhalb der Gesetzgebungen, den Einsatz von erneuerbarer Energie positiv zu behandeln, sei es bei der Beurteilung von Baugesuchen oder Bauanfragen.
    • Die öffentliche Hand kann aber auch selber mit gutem Beispiel vorangehen. In der Dokumentation «Integration von Solaranlagen» sind deshalb auch einige der bestehenden Anlagen in öffentlichen Bauten aufgeführt.

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